Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

LuftGerPV1998DV 1

§ 7 Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/7#abs-1 (1) Die nach § 1 genehmigte Stelle hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen festgestellt werden kann. Das Luftfahrt-Bundesamt kann den Umfang der Prüfaufzeichnungen festlegen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren. Das Luftfahrt-Bundesamt kann bestimmen, welche Teile der Prüfaufzeichnungen in die Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgeräts zu übernehmen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/7#abs-2 (2) Die Bescheinigung der Instandhaltungsprüfung, der angeordneten Instandhaltung sowie der Nachprüfungen wird in Form und Inhalt vom Luftfahrt-Bundesamt vorgegeben und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht.

§ 6 § 8